Resettlement in Europa
Folgend finden Sie ausführliche Informationen zu der Resettlementpraxis dieser Staaten:
Die Länderbeispiele können Sie auch als pdf-Dokument herunterladen.
Dänemark
Dänemark
hat eine festgelegte Quote zur Aufnahme von bis zu 500 Personen jährlich.
Rechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 8 des Dänischen Ausländergesetzes. Die
Bereitschaft zur Aufnahme in Dänemark ist auf Flüchtlinge beschränkt, die zuvor
von UNHCR in anderen Staaten als Mandatsflüchtlinge anerkannt wurden. UNHCR
kann den dänischen Behörden unter Vorlage eines entsprechenden Dossiers Fälle
zur Aufnahme vorschlagen; die Entscheidung über die Zulassung einzelner
Personen wird dann in Abstimmung mit UNHCR durch die dänischen Behörden
getroffen.
Verfahren
In der Praxis werden die
meisten Fälle nach Aktenlage entscheiden (so genanntes „Inlandverfahren“). Das
dänische Recht sieht theoretisch jedoch auch die Entsendung von Delegationen in
die jeweiligen Erstaufnahmestaaten vor, wo dann vor Ort eine Entscheidung über
die Aufnahme getroffen werden kann.
Kriterien für die Aufnahme
Personen,
die sich im Rahmen eines Neuansiedlungsprogramms um Aufnahme in Dänemark
bemühen, müssen im Wesentlichen die Voraussetzungen für die
Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. In ihrer
Person müssen positiv die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention
vorliegen; es dürfen keine Ausschluss- oder Widerrufsgründe im Sinne der Art. 1
D, 1 E oder 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.
Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen
Personen, die unter der Neuansiedlungsquote in
Dänemark Aufnahme gefunden haben, gelten grundsätzlich als Flüchtlinge im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention und sind rechtlich den in Dänemark regulär
anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Sie erhalten – wie diese – zunächst
eine auf 7 Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Anschließend können sie die
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sowie – bei Vorliegen
entsprechender zusätzlicher Voraussetzungen – die dänische Staatsangehörigkeit
beantragen.
Im Jahr
2006 hat Dänemark insgesamt 530 Personen im Rahmen seiner Resettlement-Quote
aufgenommen.
Norwegen
In
Norwegen besteht ein Resettlement-Kontingent, dass die Aufnahme von jährlich
750 Flüchtlingen aus Erstzufluchtstaaten erlaubt. Die Flüchtlingsgruppen sowie
die tatsächliche Zahl der Personen, die unter dem Resettlement-Programm
Aufnahme in Norwegen finden, werden - nach Konsultationen mit anderen
Ministerien sowie der norwegischen Einwanderungsbehörde - zu Beginn eines jeden
Jahres unter Berücksichtigung des von UNHCR angemeldeten Neuansiedlungsbedarfs
durch Beschluss des norwegischen Innenministeriums festgelegt. Wird die Quote
von 750 Personen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, besteht die
Möglichkeit, verbleibende Plätze innerhalb der nächsten drei Jahre auf die
Quote aufzuschlagen.
Verfahren
Verfahren um Aufnahme unter
dem norwegischen Neuansiedlungsprogramm werden auf Vorschlag der
Resettlement-Abteilung von UNHCR oder beliebiger Ländervertretungen von UNHCR eingeleitet.
Über entsprechende Bewerbungen entscheidet die norwegische Einwanderungsbehörde
auf der Grundlage der Akten (Inland-Verfahren) oder nach Anhörung der Bewerber
im Erstzufluchtsstaat.
Kriterien für die Aufnahme
Die
Aufnahme von Personen, die sich unter dem norwegischen Neuansiedlungsprogramm
um Einreise nach Norwegen bewerben, richtet sich nach folgenden
Voraussetzungen:
- Bedürfnis nach Schutz außerhalb ihres
Herkunftsstaates, das durch den Erstaufnahmestaat nicht hinreichend befriedigt
wird
- alle Flüchtlinge, die sich um Neuansiedlung nach Norwegen bewerben müssen die Voraussetzungen des Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen;
- Obwohl vorangegangene militärische Aktivitäten einer Aufnahme in Norwegen nicht prinzipiell entgegenstehen, muss das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention berücksichtigt werden;
- Neuansiedlungswillige Flüchtlinge, die zuvor nachweislich wegen krimineller Aktivitäten strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, finden in Norwegen in der Regel keine Aufnahme;
- Priorität bei der Aufnahme genießen Angehörige besonders verletzlicher Personengruppen, insbesondere Frauen und Familien mit Kindern.
- Integrationswillen und Integrationsfähigkeit
- Berücksichtigt werden der Bildungshintergrund und die beruflichen Fähigkeiten;
- Sprachkenntnisse;
- Familiäre Kontakte und Beziehungen in Norwegen;
- Priorität bei der Aufnahme wird denjenigen Aufnahmebewerbern eingeräumt, die ein besonders dringendes Bedürfnis nach verlässlichem Schutz bei gleichzeitig guten Integrationschancen haben.
Status der unter dem Neuansiedlungsprogramm aufgenommenen Flüchtlinge
Personen, die im Rahmen des norwegischen
Neuansiedlungsprogramms Aufnahme in Norwegen gefunden haben, genießen in
Norwegen die Rechtsstellung von Konventionsflüchtlingen und damit den gleichen
Schutz wie originär in Norwegen anerkannte Flüchtlinge. Sie erhalten zunächst
eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Nach Ablauf der drei
Jahre können sie sich um eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bewerben. Die
Einbürgerung ist in Norwegen nach siebenjährigem legalem Aufenthalt möglich.
Im Jahre
2006 sind in Norwegen 1.000 Personen im Rahmen des Resettlement-Programms
aufgenommen worden.
Schweden
Schweden erlaubt
jährlich bis zu 1.800 Flüchtlingen und anderen Personen mit
akutem Schutzbedürfnis die Einreise und Aufenthaltsnahme unter
dem schwedischen Neuansiedlungsprogramm. Ähnlich wie in Norwegen
wird auch in Schweden die Zusammensetzung der Neuansiedlungsquote –
das heißt, die Bestimmung der Länder, aus denen im Rahmen
des Neuansiedlungsprogramms Flüchtlinge vorrangig aufgenommen
werden sollen – in Zusammenarbeit mit UNHCR zu Beginn jeden Jahres
durch Beschluss festgelegt.
Verfahren
Neuansiedlungsanträge
werden auf Initiative von UNHCR geprüft, wobei UNHCR
entsprechende Gesuche an die schwedischen Einwanderungsbehörden
weiterleitet. Ebenso wie in Norwegen können Entscheidungen von
den schwedischen Behörden sowohl im so genannten
„Inlandverfahren“ nach Aktenlage oder nach Anhörung der
Neuansiedlungsbewerber im Erstaufnahmestaat durch Auswahlmissionen
getroffen werden.
Kriterien für die Aufnahme
Die
Aufnahme einer bestimmten Person unter dem schwedischen
Neuansiedlungsprogramm setzt allgemein das Bestehen eines
Bedürfnisses nach internationalem Schutz voraus. Somit ist das
Programm nicht explizit auf Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A
(2) Genfer Flüchtlingskonvention beschränkt; vielmehr
können auch Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge oder
Opfer anderer, nicht an eines der in Art. 1 A (2) GFK genannten
Merkmale anknüpfenden Menschenrechtsverletzungen Aufnahme unter
dem schwedischen Neuansiedlungsprogramm beanspruchen. Aus diesem
Grunde nimmt die Entscheidung über die Aufnahme im Rahmen des
schwedischen Neuansiedlungsprogramms die Flüchtlingsanerkennung
nicht vorweg. Die Betroffenen können aber – auf entsprechenden
Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – in
Schweden als Flüchtlinge anerkannt werden. Gleichwohl finden in
Schweden nur solche Personen Aufnahme, die
- in absehbarer Zeit nicht in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren können;
- die in ihren gegenwärtigen Aufenthaltsstaaten keinerlei Integrationschancen oder -möglichkeiten haben.
Status der unter dem Neuansiedlungsprogramm aufgenommen Personen
Personen,
die in Schweden als „Quotenflüchtlinge“ Aufnahme gefunden
haben, erhalten grundsätzlich eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung. Wie andere Ausländer können sie die
schwedische Staatsangehörigkeit beantragen, nachdem sie
mindestens fünf Jahre legal in Schweden gelebt haben (4 Jahre im
Falle anerkannter Konventionsflüchtlinge).
Bemerkenswert
erscheint, dass Personen, denen die Aufnahme unter dem schwedischen
Neuansiedlungsprogramm zugesagt wurde, bereits vor ihrer Einreise in
Schweden und somit noch im Erstzufluchtsstaat umfangreiche
Informationen über das schwedische Gesellschaftssystem,
schwedische Sitten und Gebräuche sowie Sprachkurse zur Verfügung
gestellt werden, um die Personen besser auf ihre künftigen
Lebensverhältnisse vorzubereiten und dadurch die
Integrationschancen dieser Personen zu erhöhen. Schweden hat im
Jahre 2006 insgesamt 2.400 Personen im Rahmen seines
Resettlement-Programms aufgenommen.
Niederlande
Das Niederländische
Ausländerrecht sieht ein Kontingent für die flexible
Aufnahme von bis zu 1.500 Personen innerhalb eines Zeitraumes von
drei aufeinander folgenden Jahren vor. Im Jahre 2004 wurden
allerdings nur 323 Personen aus Erstzufluchtsstaaten aufgenommen. In
der Vergangenheit war die Zahl der aufgenommenen Personen deutlich
höher (z.B. 750 Personen im Jahre 1979).
Verfahren
Bewerbungen um
Aufnahme in die Niederlande unter dem niederländischen
Neuansiedlungskontingent werden in der Regel schriftlich durch UNHCR
eingereicht und nach Konsultationen mit dem niederländischen
Außenministerium auf individueller Grundlage vom
niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsamt
geprüft. Die Möglichkeit, Bewerbungen im Rahmen von
Auswahlmissionen im Erstzufluchtsstaat direkt zu prüfen, besteht
seit 1999 nicht mehr.
Kriterien für die Aufnahme
Personen,
die unter dem niederländischen Neuansiedlungsprogramm Aufnahme
begehren, müssen die Voraussetzungen für die
Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 1 A (2) GFK
erfüllen. Darüber hinaus müssen sie ihren Willen und
ihre Fähigkeit zur Integration in die niederländische
Gesellschaft unter Beweis stellen, wobei Indikatoren wie
beispielsweise der Grad der Schul- und Berufsausbildung, frühere
Berufserfahrung sowie grundlegende Sprachkenntnisse des
Niederländischen oder Englischen Berücksichtigung finden.
Priorität wird darüber hinaus Personen mit besonderen
medizinischen und/oder humanitären Bedürfnissen eingeräumt,
die im Erstzufluchtsstaat nicht adäquat befriedigt werden
können. Familien mit bereits bestehenden familiären
Bindungen in die Niederlande können ebenfalls bevorzugt werden.
Status der aufgenommenen Personen
Personen,
die unter der niederländischen Neuansiedlungsquote Aufnahme in
den Niederlanden gefunden haben, wird grundsätzlich der
Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
zuerkannt. Sie erhalten eine in der Regel zunächst auf drei
Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung als Asylberechtigte. Nach
Ablauf der Befristung können sie sich um Erteilung einer
dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung oder die niederländische
Staatsangehörigkeit bewerben, die ihnen nach einem
Mindestaufenthalt von 5 Jahren verliehen werden kann. Die
Einbürgerung ist jedoch an weitere zusätzliche
Voraussetzungen wie das Bestehen eines Einbürgerungstests und
die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit geknüpft.
In
den Niederlanden als Quotenflüchtlinge aufgenommene Personen
sind – wie originär anerkannte Flüchtlinge –
verpflichtet, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes
in Kollektivunterkünften zu leben. In dieser Zeit erhalten sie
Sprach- und Integrationskurse. Die Niederlande haben im Jahre 2006
insgesamt 380 Flüchtlinge im Wege des Resettlement aufgenommen.
Finnland
In Finnland
entscheidet jährlich das Parlament über das Budget zur
Aufnahme von Flüchtlingen sowie über die Anzahl
aufzunehmender Flüchtlinge. Seit 2001 beläuft sich die
Aufnahmequote im Jahr auf 750 Personen. Unter Berücksichtigung
des vom UNHCR angemeldeten Neuansiedlungsbedarfs bereitet das
Arbeitsministerium zusammen mit dem Außen- und dem
Innenministerium einen Vorschlag zur Aufnahme von Flüchtlingen
im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms vor, welcher auf
Ministerialebene entschieden wird. Nach einem neuen Programm der
Migrationpolitik soll eine Ministergruppe die Prinzipien zur
Quotenerfüllung festlegen und Parlamentsrepräsentanten in
Zusammenarbeit mit dem UNHCR darüber entscheiden, wie viel und
aus welchem Land Flüchtlinge aufgenommen werden sollen.
Verfahren
Auf Grundlage der vom
UNHCR eingereichten Bewerbungen zur Aufnahme in Finnland unter dem
Neuansiedlungskontingent treffen Vertreter des Arbeitsministeriums,
der Einwanderungsbehörde und der Sicherheitspolizei eine erste
Auswahl von geeigneten Personen, mit denen in den jeweiligen
Erstaufnahmestaaten persönliche Interviews geführt werden.
Kriterien für die Aufnahme
Die
Voraussetzungen für die Aufnahme in Finnland im Rahmen eines
Neuansiedlungsprogramms sind in Artikel 8 des finnischen
Ausländergesetzes festgelegt:
- Die betreffenden Personen müssen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen;
- Priorität bei der Aufnahme genießen Personen, die im gegenwärtigen Aufnahmeland von einer Rückführung in das Herkunftsland oder Inhaftierung im Aufnahmeland bedroht sind, sowie Angehörige besonders verletzlicher Personengruppen, wie Opfer von Gewalt und Folter, Personen mit medizinischen Bedürfnissen oder Frauen. Sollte die jährliche Quote noch nicht erfüllt sein, so können auch Personen aufgenommen werden, die in ihren gegenwärtigen Aufenthaltsstaaten schlechte Integrationschancen oder -möglichkeiten haben;
- Die Aufnahme wird verweigert, wenn dadurch die öffentliche Ordnung, Sicherheit, oder Finnlands internationale Beziehungen beeinträchtigt werden.
Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen
Personen, die unter der
Neuansiedlungsquote in Finnland Aufnahme gefunden haben, erhalten den
Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Nach 4 Jahren Aufenthalt kann eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung und nach weiteren 4 Jahren die finnische
Staatsangehörigkeit beantragt werden.
In
Finnland erstellt jeder Immigrant in Zusammenarbeit mit Vertretern
der Einwanderungsbehörde einen individuellen ‚Integrationsplan’,
in dem auf individuellen Bedürfnisse und Anforderungen in
Finnland eingegangen wird und ein Programm für die nächsten
3 Jahre erstellt wird, in denen der Immigrant zur Realisierung kein
Gehalt, aber staatliche Unterstützung bekommt.
Irland
Irland akzeptiert sei
1998 jährlich zehn Personen, sog. ‚special cases’, sowie
deren Familienmitglieder, die im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms
vorgeschlagen werden.
Verfahren
Die Auswahl der
aufzunehmenden Personen geschieht über ein ‚Inland-
Verfahren’. UNHCR schickt dazu Bewerbungen um eine Neuansiedlung
nach Irland an das Irische Außenministerium, das zusammen mit
dem Amt für Gleichberechtigung und Gesetzesreform die einzelnen
Fälle prüft und über deren Aufnahme entscheidet.
Kriterien für die Aufnahme
Personen,
die über das Neuansiedlungsprogramm in Irland aufgenommen
werden, müssen Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention sein. Priorität für die Aufnahme
genießen Personen, die den folgenden vier Personengruppen
zugeordnet werden können: Opfer von Gewalt und Folter,
medizinisch Bedürftige, Frauen und ältere Menschen.
Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen
Alle
im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms aufgenommenen Personen erhalten
mit der Ankunft in Irland eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
und sind rechtlich regulär anerkannten Flüchtlingen
gleichgestellt.
In
dem Flüchtlingsgesetz von 1996 ist vorgesehen, dass weitere
Vereinbarungen mit dem UNHCR getroffen werden sollen.
Island
Seit 1996 nimmt Island
Flüchtlinge im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms des UNHCR
auf. Die
Isländische Regierung entscheidet in enger Zusammenarbeit mit
dem Sozialministerium über die jährliche Aufnahmequote. Der
dem Sozialministerium zugeordnete und aus Vertretern verschiedener
Ministerien bestehende Isländische Flüchtlingsrat
unterbreitet zunächst Vorschläge auf Grundlage des von
UNHCR ermittelten Bedarfs zur Neuansiedlung und ist anschließend
zuständig für die Auswahl, Aufnahme und Integration der
Flüchtlinge.
Verfahren
Die Prüfung und
Auswahl der zur Neuansiedlung nach Island vorgesehenen Flüchtlinge
geschieht sowohl durch ein Inlandsverfahren als auch durch eine
Isländische Delegation, die Interviews mit vom UNHCR
vorgeschlagenen Personen in den jeweiligen Aufnahmeländern
führt.
Kriterien für die Aufnahme
Personen,
die über das Neuansiedlungsprogramm in Island Aufnahme finden
sind durch das UNHCR anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention und fallen unter eine der folgenden
Kategorien:
- Personen, die im ersten Aufnahmeland von Abschiebung, Inhaftierung oder Menschenrechtsverletzungen bedroht sind und dadurch rechtlichen und physischen Schutz benötigen
- Personen, die Opfer von Gewalt und Folter wurden
- Gefährdete Frauen
- Flüchtlinge, die keine Integrationsmöglichkeiten im ersten Aufnahmeland finden
Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen
Flüchtlinge, die über
das Neuansiedlungsprogramm in Island aufgenommen wurden wird der
Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
zugesprochen. Mit ihrer Ankunft erhalten sie eine unbegrenzte
Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Nach fünf
Jahren permanenten Aufenthalts in Island können sie die
Isländische Staatsangehörigkeit beantragen.
Eine
Besonderheit des Isländischen Integrationsprogramms ist die
Zuordnung der aufgenommenen Flüchtlinge zu jeweiligen
‚Unterstützer-Familien’. Diese bestehen aus freiwilligen
Helfern des Isländischen Roten Kreuzes, die den Flüchtlingen
bei der Integration in Island behilflich sind.
Großbritannien
Großbritannien
unterhält derzeit drei verschiedene Neuansiedlungsprogramme.
Das im Jahr
2004 in Kraft getretene sog. Gateway
Protection Programme sieht eine
jährliche Aufnahmequote von bis zu 500 Personen vor. Mit den
beiden älteren Neuansiedlungsprogramme, dem Programm
für Mandatsflüchtlinge und
dem sog. Ten or More Programme,
wurden ca. 120 Personen im Jahr aufgenommen. Das Programm
für Mandatsflüchtlinge wurde
hauptsächlich genutzt den Familiennachzug von in England
niedergelassenen Personen zu realisieren.
Das Ten
or More Programme ist vorgesehen
für die Aufnahme von zehn (oder mehr) behinderten Personen und
ihren Familien, wenn diese in ihrem gegenwärtigen Aufnahmeland
keine angemessene Behandlung erhalten können. Letztere zwei
Programme werden von UNHCR und dem Britischen Roten Kreuz verwaltet,
das Gateway Programm
wird von der Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft
der Britischen Regierung betreut.
Verfahren
- Programm für Mandatflüchtlinge: Zur Neuansiedlung nach Großbritannien werden von UNHCR Mandatsflüchtlinge nominiert, deren Fälle vom Britischen Roten Kreuz vorgeprüft und anschließend an die Asyl-Abteilung des Innenministeriums weitergeleitet werden. Gelegentlich werden Neuansiedlungsanträge über Britische Posten im Ausland auch direkt an das Innenministerium geschickt. In Ausnahmefällen können sich Bewerber aus Übersee direkt an das Innenministerium wenden, wo in allen drei Fällen die abschließende Aufnahmeentscheidung getroffen wird.
- Ten or More Programme: Die Feldbüros des UNHCR leiten zunächst die Anträge auf Neuansiedlung an das UNHCR in Genf, die diese an das Britische Rote Kreuz (BRK) weiterleiten. Nachdem die Fälle geprüft wurden, schickt sie das BRK an das Innenministerium, wo darüber entschieden wird.
- Gateway Protection Programme: Mit Personen, die sich über dieses Programm um eine Aufnahme in Großbritannien bewerben, werden im Erstaufnahmeland von einer Britischen Delegation Interviews geführt, die dann an die Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in Großbritannien weitergeleitet werden. Dort wird die abschließende Entscheidung getroffen.
Kriterien für die Aufnahme
- Personen, die sich über das Programm für Mandatsflüchtlinge zur Neuansiedlung nach Großbritannien bewerben, müssen von UNHCR anerkannte Flüchtlinge sein und enge Verbindungen mit Großbritannien vorweisen können. Diese können bestehen, wenn enge Familienmitglieder bereits in Großbritannien leben oder sich der Flüchtling in seiner Vergangenheit bereits länger im Land, z.B. während eines Studiums, aufgehalten hat.
- Voraussetzung für eine Aufnahme über das Ten or More Programme sind der von UNHCR zugesprochene Flüchtlingsstatus und eine ausgewiesene, aber weit gefasste gesundheitliche Beeinträchtigung / Behinderung der betreffenden Person. (Opfer von Folter oder Gewalt werden auch berücksichtigt.)
- Alle Personen, die sich über das Gateway Protection Programme um die Neuansiedlung bewerben, müssen die Voraussetzung für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Kandidaten müssen sich bemüht zeigen, sich selbst und ihre Familie zu versorgen und dürfen nicht in einer polygamen Ehe leben oder sich bereits in einen von den beiden anderen Neuansiedlungsprogrammen beworben haben. In einem sog. Security Screening soll festgestellt werden, ob die betreffende Person bzw. ihre Angehörigen strafrechtlich oder auch als Kombattant in Erscheinung getreten sind, was die Aufnahmemöglichkeiten in Großbritannien einschränkt.
Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen
Alle über
die Neuansiedlungsprogramme akzeptierten Flüchtlinge erhalten
mit der Ankunft in Großbritannien eine unbegrenzte
Einreisegenehmigung. Diejenigen, die zusätzlich die
Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen,
erhalten den Flüchtlingsstatus und damit eine unbegrenzte
Aufenthaltsgenehmigung.
Nach
anfänglichen Anlaufschwierigkeiten - im Jahr 2005 sind in
Großbritannien über das Gateway
Programm nur 100 Personen
aufgenommen worden - ist im Jahre 2006 das Gateway
Programm erstmals in vollem
Umfang ausgeschöpft worden. Derzeit denken die britischen
Behörden über eine Ausweitung des Programms bzw. die
Erhöhung der Aufnahmequote nach. Personen, die unter dem Gateway
Programm für eine Neuansiedlung in Großbritannien
vorgesehen sind, wird bis zum Abschluss des formellen
Einreiseverfahrens bereits im Erstaufnahmeland die Teilnahme an
Sprach- und Integrationskursen ermöglicht, um sie auf ihr
künftiges Lebensumfeld vorzubereiten. Nach ihrer Ankunft werden
die Personen zunächst für ein Jahr obligatorisch in einem
Eins-zu-eins-Betreuungsverhältnis beim Spracherwerb, bei der
beruflichen Weiterbildung, bei der Suche nach Wohn- und
Arbeitsmöglichkeiten sowie bei sonstigen Integrationsbemühungen
unterstützt. Die Betreuung wird durch ehrenamtliche Kräfte
gewährleistet; inzwischen steht hierfür eine beachtliche
Zahl ehemaliger Flüchtlinge, die zuvor über das Gateway
Programm nach Großbritannien gekommen sind, zur Verfügung.
Im Anschluss an die einjährige obligatorische Betreuung stehen
den Betroffenen zusätzlich fakultative Integrationsangebote zur
Verfügung.
Quelle: UNHCR, Januar 2008

