Resettlement in Europa

In vielen Staaten Europas gibt es bereits dauerhafte Resettlement-Programme. 
Folgend finden Sie ausführliche Informationen zu der Resettlementpraxis dieser Staaten:
Die Länderbeispiele können Sie auch als pdf-Dokument herunterladen.


Dänemark

Dänemark hat eine festgelegte Quote zur Aufnahme von bis zu 500 Personen jährlich. Rechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 8 des Dänischen Ausländergesetzes. Die Bereitschaft zur Aufnahme in Dänemark ist auf Flüchtlinge beschränkt, die zuvor von UNHCR in anderen Staaten als Mandatsflüchtlinge anerkannt wurden. UNHCR kann den dänischen Behörden unter Vorlage eines entsprechenden Dossiers Fälle zur Aufnahme vorschlagen; die Entscheidung über die Zulassung einzelner Personen wird dann in Abstimmung mit UNHCR durch die dänischen Behörden getroffen.

Verfahren

In der Praxis werden die meisten Fälle nach Aktenlage entscheiden (so genanntes „Inlandverfahren“). Das dänische Recht sieht theoretisch jedoch auch die Entsendung von Delegationen in die jeweiligen Erstaufnahmestaaten vor, wo dann vor Ort eine Entscheidung über die Aufnahme getroffen werden kann.

Kriterien für die Aufnahme

Personen, die sich im Rahmen eines Neuansiedlungsprogramms um Aufnahme in Dänemark bemühen, müssen im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. In ihrer Person müssen positiv die tatbestandlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen; es dürfen keine Ausschluss- oder Widerrufsgründe im Sinne der Art. 1 D, 1 E oder 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.

Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen

Personen, die unter der Neuansiedlungsquote in Dänemark Aufnahme gefunden haben, gelten grundsätzlich als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und sind rechtlich den in Dänemark regulär anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Sie erhalten – wie diese – zunächst eine auf 7 Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Anschließend können sie die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sowie – bei Vorliegen entsprechender zusätzlicher Voraussetzungen – die dänische Staatsangehörigkeit beantragen.
Im Jahr 2006 hat Dänemark insgesamt 530 Personen im Rahmen seiner Resettlement-Quote aufgenommen.


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Norwegen

In Norwegen besteht ein Resettlement-Kontingent, dass die Aufnahme von jährlich 750 Flüchtlingen aus Erstzufluchtstaaten erlaubt. Die Flüchtlingsgruppen sowie die tatsächliche Zahl der Personen, die unter dem Resettlement-Programm Aufnahme in Norwegen finden, werden - nach Konsultationen mit anderen Ministerien sowie der norwegischen Einwanderungsbehörde - zu Beginn eines jeden Jahres unter Berücksichtigung des von UNHCR angemeldeten Neuansiedlungsbedarfs durch Beschluss des norwegischen Innenministeriums festgelegt. Wird die Quote von 750 Personen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, verbleibende Plätze innerhalb der nächsten drei Jahre auf die Quote aufzuschlagen.

Verfahren

Verfahren um Aufnahme unter dem norwegischen Neuansiedlungsprogramm werden auf Vorschlag der Resettlement-Abteilung von UNHCR oder beliebiger Ländervertretungen von UNHCR eingeleitet. Über entsprechende Bewerbungen entscheidet die norwegische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage der Akten (Inland-Verfahren) oder nach Anhörung der Bewerber im Erstzufluchtsstaat.

Kriterien für die Aufnahme

Die Aufnahme von Personen, die sich unter dem norwegischen Neuansiedlungsprogramm um Einreise nach Norwegen bewerben, richtet sich nach folgenden Voraussetzungen:
  • Bedürfnis nach Schutz außerhalb ihres Herkunftsstaates, das durch den Erstaufnahmestaat nicht hinreichend befriedigt wird
    • alle Flüchtlinge, die sich um Neuansiedlung nach Norwegen bewerben müssen die Voraussetzungen des Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen;
    • Obwohl vorangegangene militärische Aktivitäten einer Aufnahme in Norwegen nicht prinzipiell entgegenstehen, muss das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention berücksichtigt werden;
    • Neuansiedlungswillige Flüchtlinge, die zuvor nachweislich wegen krimineller Aktivitäten strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, finden in Norwegen in der Regel keine Aufnahme;
    • Priorität bei der Aufnahme genießen Angehörige besonders verletzlicher Personengruppen, insbesondere Frauen und Familien mit Kindern.
  • Integrationswillen und Integrationsfähigkeit
    • Berücksichtigt werden der Bildungshintergrund und die beruflichen Fähigkeiten;
    • Sprachkenntnisse;
    • Familiäre Kontakte und Beziehungen in Norwegen;
    • Priorität bei der Aufnahme wird denjenigen Aufnahmebewerbern eingeräumt, die ein besonders dringendes Bedürfnis nach verlässlichem Schutz bei gleichzeitig guten Integrationschancen haben.

Status der unter dem Neuansiedlungsprogramm aufgenommenen Flüchtlinge

Personen, die im Rahmen des norwegischen Neuansiedlungsprogramms Aufnahme in Norwegen gefunden haben, genießen in Norwegen die Rechtsstellung von Konventionsflüchtlingen und damit den gleichen Schutz wie originär in Norwegen anerkannte Flüchtlinge. Sie erhalten zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Nach Ablauf der drei Jahre können sie sich um eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bewerben. Die Einbürgerung ist in Norwegen nach siebenjährigem legalem Aufenthalt möglich.
Im Jahre 2006 sind in Norwegen 1.000 Personen im Rahmen des Resettlement-Programms aufgenommen worden.


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Schweden

Schweden erlaubt jährlich bis zu 1.800 Flüchtlingen und anderen Personen mit akutem Schutzbedürfnis die Einreise und Aufenthaltsnahme unter dem schwedischen Neuansiedlungsprogramm. Ähnlich wie in Norwegen wird auch in Schweden die Zusammensetzung der Neuansiedlungsquote – das heißt, die Bestimmung der Länder, aus denen im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms Flüchtlinge vorrangig aufgenommen werden sollen – in Zusammenarbeit mit UNHCR zu Beginn jeden Jahres durch Beschluss festgelegt.

Verfahren

Neuansiedlungsanträge werden auf Initiative von UNHCR geprüft, wobei UNHCR entsprechende Gesuche an die schwedischen Einwanderungsbehörden weiterleitet. Ebenso wie in Norwegen können Entscheidungen von den schwedischen Behörden sowohl im so genannten „Inlandverfahren“ nach Aktenlage oder nach Anhörung der Neuansiedlungsbewerber im Erstaufnahmestaat durch Auswahlmissionen getroffen werden.

Kriterien für die Aufnahme

Die Aufnahme einer bestimmten Person unter dem schwedischen Neuansiedlungsprogramm setzt allgemein das Bestehen eines Bedürfnisses nach internationalem Schutz voraus. Somit ist das Programm nicht explizit auf Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A (2) Genfer Flüchtlingskonvention beschränkt; vielmehr können auch Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge oder Opfer anderer, nicht an eines der in Art. 1 A (2) GFK genannten Merkmale anknüpfenden Menschenrechtsverletzungen Aufnahme unter dem schwedischen Neuansiedlungsprogramm beanspruchen. Aus diesem Grunde nimmt die Entscheidung über die Aufnahme im Rahmen des schwedischen Neuansiedlungsprogramms die Flüchtlingsanerkennung nicht vorweg. Die Betroffenen können aber – auf entsprechenden Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – in Schweden als Flüchtlinge anerkannt werden. Gleichwohl finden in Schweden nur solche Personen Aufnahme, die
  • in absehbarer Zeit nicht in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren können;
  • die in ihren gegenwärtigen Aufenthaltsstaaten keinerlei Integrationschancen oder -möglichkeiten haben.

Status der unter dem Neuansiedlungsprogramm aufgenommen Personen

Personen, die in Schweden als „Quotenflüchtlinge“ Aufnahme gefunden haben, erhalten grundsätzlich eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Wie andere Ausländer können sie die schwedische Staatsangehörigkeit beantragen, nachdem sie mindestens fünf Jahre legal in Schweden gelebt haben (4 Jahre im Falle anerkannter Konventionsflüchtlinge).

Bemerkenswert erscheint, dass Personen, denen die Aufnahme unter dem schwedischen Neuansiedlungsprogramm zugesagt wurde, bereits vor ihrer Einreise in Schweden und somit noch im Erstzufluchtsstaat umfangreiche Informationen über das schwedische Gesellschaftssystem, schwedische Sitten und Gebräuche sowie Sprachkurse zur Verfügung gestellt werden, um die Personen besser auf ihre künftigen Lebensverhältnisse vorzubereiten und dadurch die Integrationschancen dieser Personen zu erhöhen. Schweden hat im Jahre 2006 insgesamt 2.400 Personen im Rahmen seines Resettlement-Programms aufgenommen.


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Niederlande

Das Niederländische Ausländerrecht sieht ein Kontingent für die flexible Aufnahme von bis zu 1.500 Personen innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinander folgenden Jahren vor. Im Jahre 2004 wurden allerdings nur 323 Personen aus Erstzufluchtsstaaten aufgenommen. In der Vergangenheit war die Zahl der aufgenommenen Personen deutlich höher (z.B. 750 Personen im Jahre 1979).

Verfahren

Bewerbungen um Aufnahme in die Niederlande unter dem niederländischen Neuansiedlungskontingent werden in der Regel schriftlich durch UNHCR eingereicht und nach Konsultationen mit dem niederländischen Außenministerium auf individueller Grundlage vom niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsamt geprüft. Die Möglichkeit, Bewerbungen im Rahmen von Auswahlmissionen im Erstzufluchtsstaat direkt zu prüfen, besteht seit 1999 nicht mehr.

Kriterien für die Aufnahme

Personen, die unter dem niederländischen Neuansiedlungsprogramm Aufnahme begehren, müssen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 1 A (2) GFK erfüllen. Darüber hinaus müssen sie ihren Willen und ihre Fähigkeit zur Integration in die niederländische Gesellschaft unter Beweis stellen, wobei Indikatoren wie beispielsweise der Grad der Schul- und Berufsausbildung, frühere Berufserfahrung sowie grundlegende Sprachkenntnisse des Niederländischen oder Englischen Berücksichtigung finden. Priorität wird darüber hinaus Personen mit besonderen medizinischen und/oder humanitären Bedürfnissen eingeräumt, die im Erstzufluchtsstaat nicht adäquat befriedigt werden können. Familien mit bereits bestehenden familiären Bindungen in die Niederlande können ebenfalls bevorzugt werden.

Status der aufgenommenen Personen

Personen, die unter der niederländischen Neuansiedlungsquote Aufnahme in den Niederlanden gefunden haben, wird grundsätzlich der Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt. Sie erhalten eine in der Regel zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung als Asylberechtigte. Nach Ablauf der Befristung können sie sich um Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung oder die niederländische Staatsangehörigkeit bewerben, die ihnen nach einem Mindestaufenthalt von 5 Jahren verliehen werden kann. Die Einbürgerung ist jedoch an weitere zusätzliche Voraussetzungen wie das Bestehen eines Einbürgerungstests und die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit geknüpft.
In den Niederlanden als Quotenflüchtlinge aufgenommene Personen sind – wie originär anerkannte Flüchtlinge – verpflichtet, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes in Kollektivunterkünften zu leben. In dieser Zeit erhalten sie Sprach- und Integrationskurse. Die Niederlande haben im Jahre 2006 insgesamt 380 Flüchtlinge im Wege des Resettlement aufgenommen.


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Finnland

In Finnland entscheidet jährlich das Parlament über das Budget zur Aufnahme von Flüchtlingen sowie über die Anzahl aufzunehmender Flüchtlinge. Seit 2001 beläuft sich die Aufnahmequote im Jahr auf 750 Personen. Unter Berücksichtigung des vom UNHCR angemeldeten Neuansiedlungsbedarfs bereitet das Arbeitsministerium zusammen mit dem Außen- und dem Innenministerium einen Vorschlag zur Aufnahme von Flüchtlingen im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms vor, welcher auf Ministerialebene entschieden wird. Nach einem neuen Programm der Migrationpolitik soll eine Ministergruppe die Prinzipien zur Quotenerfüllung festlegen und Parlamentsrepräsentanten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR darüber entscheiden, wie viel und aus welchem Land Flüchtlinge aufgenommen werden sollen.

Verfahren

Auf Grundlage der vom UNHCR eingereichten Bewerbungen zur Aufnahme in Finnland unter dem Neuansiedlungskontingent treffen Vertreter des Arbeitsministeriums, der Einwanderungsbehörde und der Sicherheitspolizei eine erste Auswahl von geeigneten Personen, mit denen in den jeweiligen Erstaufnahmestaaten persönliche Interviews geführt werden.

Kriterien für die Aufnahme

Die Voraussetzungen für die Aufnahme in Finnland im Rahmen eines Neuansiedlungsprogramms sind in Artikel 8 des finnischen Ausländergesetzes festgelegt:
  1. Die betreffenden Personen müssen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen;
  2. Priorität bei der Aufnahme genießen Personen, die im gegenwärtigen Aufnahmeland von einer Rückführung in das Herkunftsland oder Inhaftierung im Aufnahmeland bedroht sind, sowie Angehörige besonders verletzlicher Personengruppen, wie Opfer von Gewalt und Folter, Personen mit medizinischen Bedürfnissen oder Frauen. Sollte die jährliche Quote noch nicht erfüllt sein, so können auch Personen aufgenommen werden, die in ihren gegenwärtigen Aufenthaltsstaaten schlechte Integrationschancen oder -möglichkeiten haben;
  3. Die Aufnahme wird verweigert, wenn dadurch die öffentliche Ordnung, Sicherheit, oder Finnlands internationale Beziehungen beeinträchtigt werden.

Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen

Personen, die unter der Neuansiedlungsquote in Finnland Aufnahme gefunden haben, erhalten den Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach 4 Jahren Aufenthalt kann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und nach weiteren 4 Jahren die finnische Staatsangehörigkeit beantragt werden.
In Finnland erstellt jeder Immigrant in Zusammenarbeit mit Vertretern der Einwanderungsbehörde einen individuellen ‚Integrationsplan’, in dem auf individuellen Bedürfnisse und Anforderungen in Finnland eingegangen wird und ein Programm für die nächsten 3 Jahre erstellt wird, in denen der Immigrant zur Realisierung kein Gehalt, aber staatliche Unterstützung bekommt.


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Irland

Irland akzeptiert sei 1998 jährlich zehn Personen, sog. ‚special cases’, sowie deren Familienmitglieder, die im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms vorgeschlagen werden.

Verfahren

Die Auswahl der aufzunehmenden Personen geschieht über ein ‚Inland- Verfahren’. UNHCR schickt dazu Bewerbungen um eine Neuansiedlung nach Irland an das Irische Außenministerium, das zusammen mit dem Amt für Gleichberechtigung und Gesetzesreform die einzelnen Fälle prüft und über deren Aufnahme entscheidet.

Kriterien für die Aufnahme

Personen, die über das Neuansiedlungsprogramm in Irland aufgenommen werden, müssen Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein. Priorität für die Aufnahme genießen Personen, die den folgenden vier Personengruppen zugeordnet werden können: Opfer von Gewalt und Folter, medizinisch Bedürftige, Frauen und ältere Menschen.

Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen

Alle im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms aufgenommenen Personen erhalten mit der Ankunft in Irland eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und sind rechtlich regulär anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt.
In dem Flüchtlingsgesetz von 1996 ist vorgesehen, dass weitere Vereinbarungen mit dem UNHCR getroffen werden sollen.


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Island

Seit 1996 nimmt Island Flüchtlinge im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms des UNHCR auf. Die Isländische Regierung entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium über die jährliche Aufnahmequote. Der dem Sozialministerium zugeordnete und aus Vertretern verschiedener Ministerien bestehende Isländische Flüchtlingsrat unterbreitet zunächst Vorschläge auf Grundlage des von UNHCR ermittelten Bedarfs zur Neuansiedlung und ist anschließend zuständig für die Auswahl, Aufnahme und Integration der Flüchtlinge.

Verfahren

Die Prüfung und Auswahl der zur Neuansiedlung nach Island vorgesehenen Flüchtlinge geschieht sowohl durch ein Inlandsverfahren als auch durch eine Isländische Delegation, die Interviews mit vom UNHCR vorgeschlagenen Personen in den jeweiligen Aufnahmeländern führt.

Kriterien für die Aufnahme

Personen, die über das Neuansiedlungsprogramm in Island Aufnahme finden sind durch das UNHCR anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und fallen unter eine der folgenden Kategorien:
  • Personen, die im ersten Aufnahmeland von Abschiebung, Inhaftierung oder Menschenrechtsverletzungen bedroht sind und dadurch rechtlichen und physischen Schutz benötigen
  • Personen, die Opfer von Gewalt und Folter wurden
  • Gefährdete Frauen
  • Flüchtlinge, die keine Integrationsmöglichkeiten im ersten Aufnahmeland finden

Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen

Flüchtlinge, die über das Neuansiedlungsprogramm in Island aufgenommen wurden wird der Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen. Mit ihrer Ankunft erhalten sie eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Nach fünf Jahren permanenten Aufenthalts in Island können sie die Isländische Staatsangehörigkeit beantragen.
Eine Besonderheit des Isländischen Integrationsprogramms ist die Zuordnung der aufgenommenen Flüchtlinge zu jeweiligen ‚Unterstützer-Familien’. Diese bestehen aus freiwilligen Helfern des Isländischen Roten Kreuzes, die den Flüchtlingen bei der Integration in Island behilflich sind.


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Großbritannien

Großbritannien unterhält derzeit drei verschiedene Neuansiedlungsprogramme.
Das im Jahr 2004 in Kraft getretene sog. Gateway Protection Programme sieht eine jährliche Aufnahmequote von bis zu 500 Personen vor. Mit den beiden älteren Neuansiedlungsprogramme, dem Programm für Mandatsflüchtlinge und dem sog. Ten or More Programme, wurden ca. 120 Personen im Jahr aufgenommen. Das Programm für Mandatsflüchtlinge wurde hauptsächlich genutzt den Familiennachzug von in England niedergelassenen Personen zu realisieren.
Das Ten or More Programme ist vorgesehen für die Aufnahme von zehn (oder mehr) behinderten Personen und ihren Familien, wenn diese in ihrem gegenwärtigen Aufnahmeland keine angemessene Behandlung erhalten können. Letztere zwei Programme werden von UNHCR und dem Britischen Roten Kreuz verwaltet, das Gateway Programm wird von der Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Britischen Regierung betreut.

Verfahren

  1. Programm für Mandatflüchtlinge: Zur Neuansiedlung nach Großbritannien werden von UNHCR Mandatsflüchtlinge nominiert, deren Fälle vom Britischen Roten Kreuz vorgeprüft und anschließend an die Asyl-Abteilung des Innenministeriums weitergeleitet werden. Gelegentlich werden Neuansiedlungsanträge über Britische Posten im Ausland auch direkt an das Innenministerium geschickt. In Ausnahmefällen können sich Bewerber aus Übersee direkt an das Innenministerium wenden, wo in allen drei Fällen die abschließende Aufnahmeentscheidung getroffen wird.
  2. Ten or More Programme: Die Feldbüros des UNHCR leiten zunächst die Anträge auf Neuansiedlung an das UNHCR in Genf, die diese an das Britische Rote Kreuz (BRK) weiterleiten. Nachdem die Fälle geprüft wurden, schickt sie das BRK an das Innenministerium, wo darüber entschieden wird.
  3. Gateway Protection Programme: Mit Personen, die sich über dieses Programm um eine Aufnahme in Großbritannien bewerben, werden im Erstaufnahmeland von einer Britischen Delegation Interviews geführt, die dann an die Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in Großbritannien weitergeleitet werden. Dort wird die abschließende Entscheidung getroffen.

Kriterien für die Aufnahme

  1. Personen, die sich über das Programm für Mandatsflüchtlinge zur Neuansiedlung nach Großbritannien bewerben, müssen von UNHCR anerkannte Flüchtlinge sein und enge Verbindungen mit Großbritannien vorweisen können. Diese können bestehen, wenn enge Familienmitglieder bereits in Großbritannien leben oder sich der Flüchtling in seiner Vergangenheit bereits länger im Land, z.B. während eines Studiums, aufgehalten hat.
  2. Voraussetzung für eine Aufnahme über das Ten or More Programme sind der von UNHCR zugesprochene Flüchtlingsstatus und eine ausgewiesene, aber weit gefasste gesundheitliche Beeinträchtigung / Behinderung der betreffenden Person. (Opfer von Folter oder Gewalt werden auch berücksichtigt.)
  3. Alle Personen, die sich über das Gateway Protection Programme um die Neuansiedlung bewerben, müssen die Voraussetzung für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Kandidaten müssen sich bemüht zeigen, sich selbst und ihre Familie zu versorgen und dürfen nicht in einer polygamen Ehe leben oder sich bereits in einen von den beiden anderen Neuansiedlungsprogrammen beworben haben. In einem sog. Security Screening soll festgestellt werden, ob die betreffende Person bzw. ihre Angehörigen strafrechtlich oder auch als Kombattant in Erscheinung getreten sind, was die Aufnahmemöglichkeiten in Großbritannien einschränkt.

Status der im Rahmen der Neuansiedlungsquote aufgenommenen Personen

Alle über die Neuansiedlungsprogramme akzeptierten Flüchtlinge erhalten mit der Ankunft in Großbritannien eine unbegrenzte Einreisegenehmigung. Diejenigen, die zusätzlich die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, erhalten den Flüchtlingsstatus und damit eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung.
Nach anfänglichen Anlaufschwierigkeiten - im Jahr 2005 sind in Großbritannien über das Gateway Programm nur 100 Personen aufgenommen worden - ist im Jahre 2006 das Gateway Programm erstmals in vollem Umfang ausgeschöpft worden. Derzeit denken die britischen Behörden über eine Ausweitung des Programms bzw. die Erhöhung der Aufnahmequote nach. Personen, die unter dem Gateway Programm für eine Neuansiedlung in Großbritannien vorgesehen sind, wird bis zum Abschluss des formellen Einreiseverfahrens bereits im Erstaufnahmeland die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen ermöglicht, um sie auf ihr künftiges Lebensumfeld vorzubereiten. Nach ihrer Ankunft werden die Personen zunächst für ein Jahr obligatorisch in einem Eins-zu-eins-Betreuungsverhältnis beim Spracherwerb, bei der beruflichen Weiterbildung, bei der Suche nach Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten sowie bei sonstigen Integrationsbemühungen unterstützt. Die Betreuung wird durch ehrenamtliche Kräfte gewährleistet; inzwischen steht hierfür eine beachtliche Zahl ehemaliger Flüchtlinge, die zuvor über das Gateway Programm nach Großbritannien gekommen sind, zur Verfügung. Im Anschluss an die einjährige obligatorische Betreuung stehen den Betroffenen zusätzlich fakultative Integrationsangebote zur Verfügung.


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Quelle: UNHCR, Januar 2008