Deutsche Zustände
Vor über 60 Jahren trat am 23. Mai 1949 das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und mit ihm eine freiheitliche, demokratische Grundordnung. Dieses Datum ist jedoch nicht für alle in Deutschland lebenden Menschen einen Grund zum Feiern. Asylsuchenden und Geduldeten sind viele der Freiheitsrechte, die uns selbstverständlich erscheinen, verwehrt, so auch die Teilnahme am demokratischen Willensbildungsprozess. Sie kommen nicht gleichberechtigt in den Genuss von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsachtung und leben mitten unter uns an den Rand der Gesellschaft gedrängt.
Geprägt durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit, als Menschen ihr Leben nur durch die rechtzeitige Flucht in einen anderen Staat retten konnten, schrieben die Mütter und Väter des Grundgesetz das Grundrecht auf Asyl nieder: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ (Art. 16). Doch Jahre später schien dies vergessen und das Recht auf Asyl erfuhr 1993 mit dem sogenannten „Asylkompromiss“ eine enorme Einschränkung. Weit mehr als Zweidrittel aller Mitglieder des Deutschen Bundestages stimmten einer Verschärfung des Asylrechts zu und reagierten damit auf fremdenfeindliche Stimmungen in der Bevölkerung.
Seit dieser Grundgesetzänderung erhalten politisch Verfolgte nur dann Asyl, wenn sie auf dem Weg nach Deutschland keinen sicheren Drittstaat passiert haben, also keinen anderen Staat, der ihnen ebenfalls Asyl gewähren könnte. Aufgrund der geographischen Lage Deutschlands inmitten Europas, führte dies dazu, dass immer weniger Flüchtlinge in Deutschland Asyl beantragen konnten. Deutschland entzog sich damit seiner historischen und internationalen Verantwortung und überließ den Schutz von Flüchtlingen seinen Nachbarstaaten. Jahre später entwickelte sich im Rahmen der Europäischen Union aus dem deutschen Konzept der Drittstaatenregelung die „Dublin-II-Verordnung“, ein Baustein der „Festung Europa“.
Schafft es ein Flüchtling trotz aller Abschottungsversuche europäischen Boden zu erreichen, so ist seit März 2003 derjenige Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig, der die Einreise in die Europäische Union nicht „verhindert“ hat. Das Groß der Verantwortung bezüglich der Aufnahme von Flüchtlingen liegt seitdem bei den Staaten der europäischen Außengrenze. Die Abschottung der Bundesrepublik Deutschland vor schutzsuchenden Menschen hat seither eine neue Qualität erreicht.
Nur wenige Monate nach dem Inkrafttreten des Asylkompromisses folgte am 1.November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz. Anstatt auf Integration und Fürsorge, der durch Krieg und Gewalt traumatisierten Flüchtlinge zielen die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ausgrenzung und Abschreckung. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge erhalten hiernach noch geringere Leistungen als Sozialhilfeempfänger. Die Ursache für die Leistungsgewährung ist anders als bei Deutschen nicht Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Alter oder Krankheit, sondern das für Flüchtlinge geltende einjährige absolute Arbeitsverbot. Anschließend wird ihnen eine Arbeitserlaubnis – wenn überhaupt – allenfalls dann erteilt, wenn kein arbeitssuchender „EU-Inländer“ für die Stelle verfügbar ist. Im Ergebnis erhalten die wenigsten Betroffenen einen Arbeitsvertrag und bleiben von den minimalen Sozialleistungen abhängig.
Seit der Einführung des Gesetzes wurden diese Leistungen nicht an die Preisentwicklung angepasst. So findet sich im Asylbewerberleistungsgesetz unverändert ein in "Deutscher Mark" ausgewiesener Betrag von "80 DM im Monat", umgerechnet in Euro sind das 1,36 € pro Tag und Person. Für den gesamten persönlichen Bedarf wie z.B. öffentlicher Nahverkehr, Telefon und Anwaltskosten muss dieses Geld den Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen ausreichen. Zusätzliche Leistungen, etwa die Kosten einer Monatskarte, werden nicht gewährt. Diese starke finanzielle Einschränkung noch überbietend wirkt die Tatsache, dass die Leistungen für Essen, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsenergie in den meisten Fällen nicht bar ausgezahlt werden, sondern den Flüchtlingen in Form von Sachleistungen (Essenpakete) oder über ein Chipkartensystem zur Verfügung stehen, dass die Einkaufsmöglichkeiten auf eine handvoll Geschäfte reduziert.
Doch nicht nur in Hinblick auf die finanzielle Versorgung der Flüchtlinge wird ihre Ausgrenzung aus der deutschen Gesellschaft deutlich. Auch in anderen Bereichen offenbart sich ihre prekäre Situation:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen ist auf die Behandlung von „akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen“ beschränkt. Da sie von deutschen Versicherungssystem ausgeschlossen sind, müssen kranke Flüchtlinge erst in einer Sozialamtssprechstunde mit ihrem Sachbearbeiter verhandeln, ob ihre Krankheit akut oder schmerzhaft bzw. der Arztbesuch "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich" ist. Erst dann erhalten sie einen Krankenschein.
Wohnsituation
Asylsuchende und Geduldete sind mehrere Jahre in Sammellagern untergebracht und dürfen nicht frei über ihren Wohnort bestimmen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt wird ihnen verwehrt. Selbst wenn sie die Möglichkeit hätten bei Verwandten, Bekannten oder Familienmitgliedern unterzukommen, wird dies nicht erlaubt. Längerfristige Unterbringung in Sammelunterkünften ohne private Rückzugsfläche führt oft zu enormen psychischen Belastungen und in deren Folge zu physischen Krankheiten. Während mittlerweile einige Bundesländer, so z.B Berlin, auf die diskriminierende Dauerunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Sammellagern verzichten, ist diese in Baden-Württemberg gängige Praxis. Auch in Freiburg gibt es mehrere Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Menschen dazu gezwungen sind auf einer Fläche von 4,5m² pro Person zu leben.
Residenzpflicht
Eine andere für deutsche Bürgerinnen und Bürger unvorstellbare Einschränkung stellt die Residenzpflicht dar. Nach ihr ist es Flüchtlingen verboten den ihn zugeteilten Landkreis ohne Sondergenehmigung zu verlassen. Um diese Sondergenehmigung zu erhalten muss vor den Beamten der Ausländerbehörde begründet werden, zu welchem Zweck sie Freiburg verlassen wollen - ob aus privaten, kulturellen, politischen, gewerkschaftlichen oder anderweitigen Gründen. Übertreten die Flüchtlingen die Grenzen des Landkreises ohne Genehmigung, droht ihnen eine Geldstrafe oder sogar eine Gefängnisstrafe. Flüchtlinge sind aufgrund dieser Regelung in ihrer Bewegungsfreiheit elementar eingeschränkt.
Wahlrecht
Wer in Deutschland keinen deutschen Pass oder den Pass eines anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union besitzt, ist vom Kommunalwahlrecht ausgeschlossen. Eine demokratische Beteiligung innerhalb der Stadt, die den Lebensmittelpunkt ausmacht, ist damit verwehrt. In 17 der 27 EU-Staaten gibt es bereits ein kommunales Wahlrecht für alle Einwohner der Gemeinde.
Abschiebehaft
Asylsuchende und Geduldete leben oftmals viele Jahre unter diesen rigiden und unwürdigen Bestimmungen. Zugleich sind sie der stetigen Ungewissheit über ihre Zukunft ausgesetzt: Darf ich in Deutschland bleiben, oder droht mir die Abschiebung?
Wird der Asylantrag abgelehnt, dann droht dem Betroffenen die Abschiebehaft. Allein der subjektive Verdacht der Ausländerbehörde, dass eine Person sich der Abschiebung entziehen könnte, ist ausreichend für einen Haftbefehl. Die Abschiebehaft kann ohne strafrechtliche Verurteilung durch ein Gericht angeordnet werden, wobei die Inhaftierten Sonderhaftbedingungen unterliegen und die Dauer der Haft bis zu 18 Monaten betragen kann.
Entgegen derartiger Ausgrenzung und entgegen der ständigen Angst vor Abschiebung fordert die save-me Kampagne ein sicheres Aufenthaltsrecht, die arbeits- und sozialrechtliche Gleichstellung mit Inländern und die Eröffnung bestmöglicher Integrationschancen.
Lesen Sie hier die Forderungen im Einzelnen.

